Artikel 22 Große Beschwerdekammer
Die Große Beschwerdekammer entscheidet über Fälle, die ihr von den Beschwerdekammern vorgelegt werden. Außerdem gibt sie Stellungnahmen zu Rechtsfragen ab, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts vorgelegt wurden. Zusätzlich ist sie zuständig für Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen. Die Große Beschwerdekammer setzt sich aus fünf rechtskundigen und zwei technisch ausgebildeten Mitgliedern zusammen. Ein rechtskundiges Mitglied führt den Vorsitz.
Artikel 11, 15, 112 und 112a
Regeln 12a, 12b, 12c, 12d, 13 und 109
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Artikel 11
Artikel 15
Artikel 112
Artikel 112a
Regel 12a
Regel 12b
Regel 12c
Regel 12d
Regel 13
Regel 109
Artikel 22 EPÜ
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